Design anmelden

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Ich habe etwas entworfen – und nun?

Vorbereitungsschritte vor dem eigentlichen Anmelden eines Designs

Sie haben viel Zeit, Mühe und Kreativität in ein Design investiert. Jetzt stehen Sie vor der entscheidenden Frage: „Ich habe etwas entworfen – Was muss ich als Nächstes tun?“

Nachdem Sie etwas entworfen bzw. designt haben, stellen sich dabei häufig folgende Fragen:

Kann ich mein Design schützen lassen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.

Zunächst ist zu klären, ob es sich bei Ihrem Entwurf um ein schutzfähiges Design handelt. Im deutschen Designgesetz ist ein Design als “zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon” definiert. Ein Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen. Als Erzeugnis zählen auch Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können.

Ein Design kann somit bspw. ein Gegenstand, wie eine Vase, eine Tasche oder auch ein Möbelstück, sein. Ein Design kann aber auch einen Gegenstand umfassen, der eine spezielle Gestaltung aufweist (z.B. T-Shirt mit besonderem Aufdruck oder ein Muster für eine Tapete). Auch ein Logo kann grundsätzlich durch ein Design geschützt werden.

Durch einen Designschutz können Sie, solange das Design rechtskräftig ist, Dritten die Nutzung im Geltungsbereich des Schutzrechts untersagen.

Es ist dann zu klären, ob ein Design für Ihren individuellen Fall genau das Richtige ist. Ein Erstgespräch, beispielsweise mit einem Patentanwalt oder einem Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz, dient der Sondierung Ihres Entwurfs, Ihren Plänen und Zielen, welche Sie mit Ihrem Design erreichen wollen. Ein Patentanwalt ist auf genau diese Fragestellungen spezialisiert. Zudem kann geklärt werden, ob ein Schutz in Deutschland durch ein deutsches Design ausreichend ist oder ob auch in anderen Ländern ein Designschutz erreicht werden soll.

Welche Schutzmöglichkeiten gibt es?

Betrifft Ihr Entwurf einen Gegenstand, der bspw. verkauft werden soll, so empfiehlt es sich auf jeden Fall, ein Design anzumelden. Betriff Ihr Entwurf jedoch eher ein Logo, das zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen geeignet ist, wird regelmäßig eine Markenanmeldung Sinn machen. Ihr Logo kann dann als Bild- oder Wort-Bild-Marke angemeldet und geschützt werden. Es ist auch möglich, sowohl ein Design als auch eine Marke für Ihren Entwurf anzumelden. Dies sollte aber möglichst zeitgleich erfolgen. Haben Sie sich bereits auf ein Logo festgelegt, welches nach Einschätzung von Patentanwalt oder Rechtsanwalt wenig Aussicht auf eine Markeneintragung hat, so kann eine Designanmeldung zumindest einen Schutz für maximal 25 Jahre liefern.

Bei der Auswahl des entsprechenden Schutzrechts (Design, Marke) ist zu berücksichtigen, welches Ziel verfolgt werden soll. So bestehen hinsichtlich der Schutzdauer und weiterer Voraussetzungen mitunter erhebliche Unterschiede. So beträgt bspw. die maximale Schutzdauer für ein deutsches Design 25 Jahre, wohingegen deutsche Marken unendlich lange Bestand haben können. Bei beiden Schutzrechtsarten gilt, dass auch die entsprechend fälligen Verlängerungsgebühren zu bezahlen sind, damit das jeweilige Schutzrecht für den nächsten Zeitraum weiterhin gültig ist. Ein weiterer Unterschied besteht im Benutzungszwang bei Marken, welchen es bei Designs nicht gibt.

Durch ein Design können Erscheinungsformen geschützt werden, wenn diese

  • neu sind und
  • Eigenart aufweisen.

Ein Design gilt dabei als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist (§2 Abs. 2 DesignG).

Ein Design hat dann Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist (§2 Abs. 3 DesignG).

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt bei einer deutschen Designanmeldung die Neuheit und Eigenart nicht prüft. Bei einem Design handelt es sich daher um ein sogenanntes Registerrecht, welches ohne Prüfung eingetragen wird. Neuheit und Eigenart werden bei Designs erst im Streitfall überprüft.

In einer Designanmeldung ist dabei das Design so darzustellen, dass alle wesentlichen Merkmale sichtbar sind, die Gegenstand des Schutzes sein sollen. Anders als bei technischen Schutzrechten wird durch das Design nur das geschützt, was in der graphischen Wiedergabe des Designs dargestellt ist. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass auf Fotographien, welche das Design darstellen, keine anderen Gegenstände zu sehen sind. Andernfalls würde das Design auch diese Gegenstände umfassen. So sollte bei einem Blumenübertopf, für welchen ein Design angemeldet wird, keine Pflanze abgebildet sein, sofern diese nicht zusammen mit dem Blumenübertopf als Einheit geschützt werden soll. Hier gilt das Motto „Geschützt wie abgebildet“.

Es ist somit wichtig, die richtige Darstellung Ihres Entwurfs bzw. Designs zu wählen. Auch hier kann ein Patentanwalt oder Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz behilflich sein.

Gerne beraten wir Sie persönlich:? Kontakt

Kann ich mein Design selbst anmelden?

Grundsätzlich können Sie ein Design selbst anmelden. Für Personen, die in Deutschland weder Wohnsitz, Sitz noch eine Niederlassung haben, ist die Vertretung durch einen Patent- oder Rechtsanwalt für eine deutsche Designanmeldung jedoch vorgeschrieben.

Es ist aber zu beachten, wie ein Design bei einer Designanmeldung dargestellt werden soll und welche Vorgaben zu beachten sind. Es ist bspw. auch nicht möglich, ein physikalisches Muster Ihres Entwurfs einzureichen.

Erfahrungsgemäß kommt es häufig zu Fehlern bei Designanmeldungen von Personen, die wenig oder keine Erfahrung mit der Anmeldung von Designs haben. Damit sich dies nicht negativ auf die Schutzmöglichkeiten auswirkt, ist eine Beratung durch einen Patentanwalt oder Fachanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz zu empfehlen.

So können Sie innerhalb von 6 Monaten nach einer Designanmeldung in Deutschland Nachanmeldungen des Designs in einem Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation einreichen. Sie können auch innerhalb von 6 Monaten nach einer Designanmeldung in einem der vorstehend genannten Länder eine Designanmeldung in Deutschland vornehmen. Über die verschiedenen Anmeldemöglichkeiten können wir Sie gerne beraten.

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Darf ich mein Design vorab präsentieren?

Selbstverständlich können Sie Ihren Entwurf vorab Ihrem Patent- oder Rechtsanwalt für den gewerblichen Rechtsschutz präsentieren. Dieser ist an die Schweigepflicht gebunden. Suchen Sie Partner, welche bei der praktischen Umsetzung Ihres Designs notwendig sind oder möchten Sie gar mit einem potenziellen Käufer für Ihr Design oder Ihre Designanmeldung sprechen, so kann eine Geheimhaltungsvereinbarung sinnvoll sein. Legt Ihnen ein potentieller Partner eine derartige Geheimhaltungsvereinbarung vor, so prüfen Sie diese stets kritisch und holen Sie sich ggf. fachliche Unterstützung. Erfahrungsgemäß sind vorgefertigte Geheimhaltungsvereinbarungen meist zu einseitig für die andere Partei ausgelegt.

Das deutsche Designgesetz wie auch die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (EU-Design) sieht darüber hinaus eine 12-monatige Neuheitsschonfrist für Veröffentlichungen des Designs vor, die auf den Entwerfer zurückgehen. Somit können Sie erst in Erfahrung bringen, ob Ihr Design potenzielles Interesse findet. Eine absolute Geheimhaltung, wie bspw. bei Patentanmeldungen notwendig, ist für ein Design daher nicht erforderlich.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie hier.

Ich möchte mein Design verkaufen!

Diesen Wunsch hegen viele Designer. Bei einem Schutzrechtsverkauf, wie bspw. eines Designs, handelt es sich, ähnlich wie bei einer Lizensierung, in der Regel um die „Königsdisziplin“. Viele große Konzerne kaufen keine Designs zu, sondern entwerfen lieber selbst. Allerdings kann sich Ihre Verhandlungsposition verbessern bzw. dadurch entstehen, dass Sie Ihr Design angemeldet haben.

Aus der Praxiserfahrung heraus empfiehlt es sich insbesondere, die Anmeldung eines Designs in Erwägung zu ziehen, wenn Sie beabsichtigen, Ihr Design in Eigenregie auf den Markt zu bringen, ggf. mit entsprechenden Kooperationspartnern.

Gerne beraten wir Sie persönlich:? Kontakt

Die Patenterie GbR

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