• Bildwechsel4

Handelsrecht

Das Handelsrecht gilt als das Sonderrecht der Kaufleute. Für jeden Kaufmann, der am Privatrechtsverkehr teilnimmt, können spezielle Vorschriften zur Anwendung kommen.

Da sich meist Geschäftsleute statt Privatpersonen gegenüberstehen, zielt das Handelsrecht in besonderem Maße auf eine rasche Abwicklung von Rechtsgeschäften ab. Es enthält erhöhte Anforderungen in Bezug auf Publizitätserfordernisse sowie Vertrauensschutz und trägt neben Handelsbräuchen und Gepflogenheiten auch dem Grundsatz der Entgeltlichkeit der Leistungserbringung im kaufmännischen Rechtsverkehr Rechnung.

Die Vorschriften des Handelsrechts betreffen im Wesentlichen die Rechtsbeziehung eines Kaufmanns zu seinen Geschäftspartnern und die wettbewerblichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu anderen Kaufleuten und anderen Unternehmen.

Die §§ 1 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) regeln zunächst, wann eine Person als Kaufmann anzusehen ist. Kaufmann ist grundsätzlich die Person, die ein Handelsgewerbe betreibt.

Unter den Kaufmannsbegriff fällt zusammenfassend der Kaufmann

  • kraft Gewerbes (Betreiben eines Handelsgewerbes, Kleingewerbetreibende kraft Eintragung)
  • kraft Rechtsform: bei Handelsgesellschaften wie OHG, KG, GmbH & Co. KG sowie Aktiengesellschaft und GmbH (Kaufmann ist dann entweder nur die Gesellschaft selbst oder bei persönlich haftenden Gesellschaftern grundsätzlich auch diese)
  • kraft Rechtsscheins (Gerieren als Kaufmann und dadurch Hervorrufen des Vertrauens eines Dritten auf diese Eigenschaft)

„Gewerbe“ bedeutet jede planmäßige, erlaubte, auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit mit dauerhafter Gewinnerzielungsabsicht, die nicht freiberuflich, künstlerisch oder wissenschaftlich ist. Grundsätzlich wird marktorientiertes Tätigwerden gefordert, womit die eigene Bedarfsdeckung nicht genügt.

„Handelsgewerbe“: Der Betrieb bedarf nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung, insbesondere eine kaufmännische Bilanzierung und Buchführung. Als Richtschnur gilt bereits ein Umsatz von 100.000 €.

Vertretung des Kaufmanns: Eine Vollmacht kann jederzeit an eine andere Person erteilt werden, jedoch gibt es (neben der Anscheinsvollmacht in § 56 HGB) zwei Sonderformen: die Prokura (§ 48 HGB) und die Handelsvollmacht (§ 54 HGB).

Die Prokura ist grundsätzlich nur ausdrücklich und persönlich durch den Inhaber des Handelsgeschäfts zu erteilen. Die Eintragung der Prokura in das Handelsregister ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich. Nach außen hin ist der Prokurist sodann unbeschränkt ermächtigt bezüglich aller Geschäfte, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt. Der Kaufmann kann im Innenverhältnis Richtlinien für den Gebrauch der Prokura aufstellen. Bei Missbrauch der Vollmacht besteht lediglich im Innenverhältnis ein Regressanspruch.

Die Handlungsvollmacht erfasst hingegen nur branchentypische Geschäfte eines derartigen Handelsgewerbes. Sie kann auch ohne ausdrückliche Erklärung erteilt werden.

Des Weiteren gibt es „Handelsvertreter“ (§ 84 HGB), die als selbständige Gewerbetreibende ständig damit betraut sind, für einen anderen Unternehmer gegen Provision Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Wenn der Unternehmer auch nach Beendigung dieses Geschäftsbesorgungsvertrages Vorteile hieraus zieht, hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch (§ 89 b HGB).

„Handelsmakler“ (§ 93 HGB) ist hingegen, derjenige, der gewerbsmäßig für andere Verträge bezüglich Gegenständen des Handelsverkehrs vermittelt, ohne jedoch von dem Unternehmer ständig damit betraut zu sein. Er ist anders als der Zivilmäkler (§ 652 BGB) grundsätzlich den Interessen beider Parteien verpflichtet.

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über Kaufleute führt. Es liefert Informationen bezüglich der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Unternehmen und Kaufleuten. Es enthält beispielsweise Angaben hinsichtlich des Namens der Firma, Rechtsform des Unternehmen, Geschäftssitz mit Anschrift, Gegenstand des Unternehmens, Stamm- oder Grundkapital und vertretungsberechtigter Personen wie dem Geschäftsführer oder dem Vorstand.

Grundsätzlich besteht der sogenannte Registerzwang (§ 29 HGB). Das bedeutet, alle am Handelsverkehr Beteiligten müssen dem Eintrag in das Handelsregister nachkommen. Anderenfalls drohen Zwangsgelder, wie in § 14 HGB festgelegt ist. Grundsätzlich müssen Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister auf elektronischem Weg in öffentlich beglaubigter Form durchgeführt werden (§ 12 Abs. 1 HGB).

Es wird zwischen deklaratorischen und konstitutiven Eintragungen unterschieden. Bei Letzteren besteht Rechtswirkung erst mit dem Vollenden der Eintragung. Bei deklaratorischen/klarstellenden Eintragungen findet die Rechtswirkung bereits vor der Eintragung in das Handelsregister statt.

Bei einem Inhaberwechsel haftet der neue Inhaber grundsätzlich nicht für die Altschulden seines Vorgängers. Nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ist dies aber anders, wenn das Handelsgeschäft und die Firma (§ 17) tatsächlich fortgeführt werden. Es wird darauf abgestellt, ob der Geschäftsverkehr die neue Firma noch mit der alten identifiziert. Gemäß § 26 HGB besteht eine Nachhaftung des alten Firmeninhabers als Gesamtschuldner. § 28 HGB normiert darüber hinaus den Beitritt einer Person.

Um den spezifischen Anforderungen des Wirtschaftsverkehrs gerecht zu werden, gibt es wichtige Vorschriften für Handelsgeschäfte:

§ 346 HGB regelt den Handelsbrauch unter Kauleuten, wozu beispielsweise das kaufmännische Bestätigungsschreiben (KBS) zählt. Unter Kaufleuten ist es üblich, dass eine Partei der anderen kurz schriftlich den (vermeintlichen) Vertragsschluss und dessen Inhalt bestätigt. Schweigt der andere, gilt dieses Schweigen kraft Gewohnheitsrechts als Zustimmung. Dies gilt nicht bei sich widersprechenden Bestätigungsschreiben. Eine Anfechtung wegen Irrtums ist ausgeschlossen. Abzugrenzen ist das KBS (Bestätigung der subjektiv geschlossenen Vereinbarung) von der Annahme eines noch im Raum stehenden Angebots.

§ 350 HGB normiert Formfreiheit beispielsweise bei Bürgschaften (§ 766 BGB). Bei der Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafters oder – Geschäftsführers gilt dies nicht, da beide keine „Kaufmänner“ sind.

§ 354 HGB beinhaltet die Beanspruchung von Provision und/oder Lagergeld, wenn kein ausdrücklicher Verwahrungsvertrag geschlossen wurde.

§ 354 a HGB sieht vor, dass eine Abtretung zwischen den Vertragsparteien eines Handelskaufs wirksam ist, obwohl ein Abtretungsverbot in Betracht käme.

§ 366 Abs. 1 HGB legt fest, dass der gute Glauben eines Dritten an die Verfügungsermächtigung des jeweilig Handelnden geschützt ist (und nicht wie in § 932 BGB an die Eigentümerstellung).

Die §§ 373 und 374 HGB normieren Sondervorschriften für den Annahmeverzug des Käufers. Der Verkäufer kann dann als Erfüllungssurrogat einen Selbsthilfeverkauf auf Rechnung des säumigen Käufers veranlassen und sodann mit seinen Ansprüchen aufrechnen.

§ 376 HGB regelt den Fixhandelskauf.

Eine bedeutende Vorschrift ist letztlich § 377 HGB, die die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Kaufmanns festlegt. Besteht ein Vertrag zwischen zwei Kaufleuten, so besteht eine Wareneingangskontrolle hinsichtlich eines Mangels der gelieferten Ware. Es muss unverzüglich gerügt werden, was in der Regel ein bis zwei Tage nach Entdeckung des Mangels meint. Tut er dies nicht, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei größeren Warenmengen sind aussagekräftige Stichproben ausreichend, aber erforderlich. Die Mängelrüge kann zwar formfrei erfolgen, muss allerdings ausreichend substantiiert sein, das heißt die bloße Mitteilung, dass die Ware nicht in Ordnung ist, reicht nicht. Bei Streckengeschäften haben die Mängelrügen entlang der Kaufvertragsverhältnisse zu erfolgen (Endabnehmer dem Zwischenhändler und dieser dem Erstverkäufer).

Wir beraten unsere Mandanten hinsichtlich handelsrechtlicher Belange und vertreten unsere Mandanten auch vor Gericht, sollte dies notwendig sein. Kontakt

Gesellschaftsrecht

Für viele Personen ist die rechtliche Problematik, die im Gesellschaftsrecht geregelt ist, nach deren Ansicht nicht relevant, da sie davon ausgehen, dass sie nie mit solchen Rechtsfragen konfrontiert sein werden.

Die tatsächliche Gegebenheit ist allerdings anders. Schneller als man denkt, hat man eine Gesellschaft mit einer oder mehreren anderen Personen gegründet, ohne sich hierüber bewusst zu sein.

Eine Gesellschaft ist bereits dann gegründet, wenn mindestens zwei geschäftsfähige Personen einen gemeinsamen Zweck fördern. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. So ist ggf. eine BGB-Gesellschaft (auch als GbR bezeichnet) bereits dann gegründet, wenn man eine WG mit einer anderen Person eingeht oder wenn man mit einem Lebenspartner gemeinsam eine Immobilie erwirbt.

So hat der BGH z. B. in dem Verfahren II ZR 50/86, in welchem ein nicht verheiratetes Paar gemeinsam eine Immobilie angeschafft hat, in deren Verhalten die Gründung einer BGB-Gesellschaft gesehen.

Dasselbe kann der Fall sein, wenn zwei oder mehr Personen geschäftlich miteinander kooperieren, beispielsweise wenn sie gemeinsam ein Produkt entwickeln und auf den Markt bringen oder wenn sie einen gemeinsamen Vertrieb aufbauen. Häufiger als dies manchen bewusst ist, sind zwei Personen nicht nur nebeneinander agierende Geschäftspartner, sondern Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geworden, auch wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden ist.

Das Fehlen vertraglicher Regelungen erweist sich erfahrungsgemäß leider häufig als Hindernis, welches die gemeinsame geschäftliche Tätigkeit im Falle von Meinungsverschiedenheiten, welche sich in keiner Geschäftsbeziehung ausschließen lassen, „lahmlegen“ können. Soweit keine vertraglichen Regelungen vorliegen, gelten die gesetzlichen Regelungen, die im Falle einer wirtschaftlich tätigen GbR jedoch häufig unpraktikabel sind.

Daher sollte man sich der gesellschaftsrechtlichen Problematik bewusst sein und auch deren Reichweite, ehe man „versehentlich“ oder „unwissentlich“ eine solche Gesellschaft gründet. Mit Urteil vom 29.11.2001 hat der BGH, Az. II ZR 331/00, die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt und damit die GbR mit weiteren Rechtsmöglichkeiten ausgestattet.

Ferner ist zu bedenken, dass die Gesellschafter einer GbR für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften, die Haftung also nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist (BGH, Urt. v. 24.11.2004, Az. XII ZR 113/01).

Als Alternative kann die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Unternehmergesellschaft (UG) erwogen werden, wobei letztere schon mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden kann.

Wir beraten Sie in gesellschaftsrechlichen Fragen Kontakt

Es ist bei gesellschaftsrechtlichen Fragen insbesondere eine Beratung vor der Gründung einer Gesellschaft relevant.

Wir als Anwälte mit Schwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Bayreuth, Coburg und Fürth beraten Sie und unsere Mandanten gerne bei Fragen zur Gründung von Gesellschaften, wie einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG), Unternehmergesellschaft (UG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG), Offene Handelsgesellschaft (OHG) und deren Mischformen (z.B. GmbH & Co. KG, KGaA) sowie auch bei Fragen zur Umstrukturierung von Gesellschaften, bei Angelegenheiten des Konzernrechts (z.B. Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag) und der laufenden Betreuung von Gesellschaften.

Wir als Anwälte mit Schwerpunkt im gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Bayreuth, Coburg und Fürth haben insbesondere stets den Blick offen für schutzrechtliche Fragen zum Patent-, Marken-, Design-/Geschmacksmusterrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht, die auch bei gesellschaftlichen Fragen, insbesondere bei wirtschaftlich tätigen Gesellschaften, eine wichtige Rolle spielen. In solchen Fragen sind wir in der Lage, auch mit patentanwaltlicher Unterstützung in unserem Hause, diese Aspekte für Sie und unsere Mandanten zu beleuchten. Diese Fragen sind insbesondere zu berücksichtigen, wenn eine im technischen Bereich tätige Gesellschaft, die technische Inhalte generiert oder vertreibt, gegründet werden soll. Im Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass markenrechtliche Aspekte bei der Gründung einer Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, da bei der Namensfindung der Gesellschaft markenrechtliche Erwägungen zu berücksichtigen sind.

Wir beraten Sie und unsere Mandanten zum Gesellschaftsrecht, insbesondere im Hinblick auf eine Gründung, der laufenden Betreuung und der Übertragung von handelsrechtlichen Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Auch die Umstrukturierung von Gesellschaften zum Beispiel durch Formwechsel oder Verschmelzung ist uns nicht unbekannt und für uns gängige Praxis.

Wir kümmern uns auch um die erforderlichenfalls notwendige Einholung von amtlichen Genehmigungen, z. B. beim Gewerbeamt oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen.

Eine weitere Tätigkeit unserer Kanzlei, mit dem Hauptsitz in Bayreuth und den Büros in Coburg und Fürth, ist es auch bei Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern tätig zu werden. Hierbei spielen beispielsweise Auskunftsrechte sowie die Auseinandersetzung oder die Einziehung von Gesellschaftsanteilen eine Rolle.

Leider ist auch eine Gesellschaft nicht davor gefeit, dass es zu Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und deren Gesellschaftern kommt. Auch in solchen Fällen sind wir gerne beratend tätig und sind auch bereit die entsprechenden Rechte unserer Mandanten vor Gericht durchzusetzen.

Vor der Gründung einer Gesellschaft in Deutschland ist insbesondere auch die rechtliche und die steuerrechtliche Problematik zu beleuchten. Hierbei ist zu berücksichtigen
  • die Wahl der Rechtsform
  • die steuerrechtliche Betrachtung
  • die Beratung von Existenzgründern
  • die Gestaltung gesellschaftsrechtlicher Verträge
  • die Gesellschaftsgründung
  • die erforderliche Beantragung von behördlichen Erlaubnissen und/oder Genehmigungen, sowie weitere entsprechende erforderliche Informationen

Auch nach der Gründung einer Gesellschaft sind wir gerne für Sie und unsere Mandanten tätig. Hierbei unterstützen wir Sie und unsere Mandanten z. B. bei
  • der Erstellung von Geschäftsführerverträgen
  • der Erstellung von Arbeitsverträgen oder Verträgen mit leitenden Angestellten
  • der Gestaltung und Erstellung von Verträgen mit Dritten wie z. B. Mietverträge, Verträge zwischen Gesellschaften oder auch schutzrechtliche Frage wie bei Patentlizenzen , Markenlizenzen oder Schutzrechtsverletzungen.


Für all diese Fragen stehen wir unseren Mandanten und natürlich auch Ihnen an unseren Standorten Bayreuth, Coburg und Fürth gerne zur Verfügung.

Die Patenterie GbR

Die Patenterie GbR
Patent- und Rechtsanwaltssozietät

Bayreuth


Nürnberger Straße 19
95448 Bayreuth

Mo–Fr 8:30–16:00

Tel: + 49 921 | 50 70 86 0
Fax: + 49 921 | 50 70 86 26
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Fürth


Vacher Str. 94c
90766 Fürth

nach Terminvereinbarung

Tel: + 49 921 | 50 70 86 0
Fax: + 49 921 | 50 70 86 26
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!