Ich habe etwas erfunden – und nun?

- Vorbereitungsschritte vor dem eigentlichen Anmelden eines Patents oder Gebrauchsmusters -

Sie haben viel Zeit, Mühe und Know-how in Ihre eigene Idee investiert und diese zu einer Erfindung entwickelt. Jetzt stehen Sie vor der entscheidenden Frage: „Ich habe etwas erfunden – Was muss ich als Nächstes tun?“

Im häufigsten Fall sprechen Erfinder von ihrer Erfindung, wenn sie diese in einem technischen Bereich entwickelt haben. Genau dies ist auch richtig! Haben Sie eine technische Erfindung, wie beispielsweise eine Produktentwicklung oder eine Produktverbesserung, so kann Ihre Erfindung durch ein Patent oder auch durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden.

Mit der technischen Lösung oder dem ersten Prototyp kommen auch die Überlegungen zu den weiteren Schritten:

Kann ich meine Erfindung schützen lassen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.

In einem ersten Schritt ist zu klären, ob ein technisches Schutzrecht – also Patent oder Gebrauchsmuster – für Ihren individuellen Fall genau das Richtige ist. Ein Erstgespräch, beispielsweise mit einem Patentanwalt, dient der Sondierung Ihrer Idee sowie Ihren Plänen und Zielen, welche Sie mit Ihrem Schutzrecht erreichen wollen. Ein Patentanwalt ist auf genau diese Fragestellungen spezialisiert. Er verbindet die rechtlichen Aspekte des Patentgesetzes bzw. Gebrauchsmustergesetzes mit seinem praktischen, naturwissenschaftlichen oder technischem Fachwissen aus dem Studium. Dies ermöglicht, dass Patentanwälte Ihre technische Erfindung schnell erfassen, um diese später in der Patentanmeldung oder Gebrauchsmusteranmeldung so allgemein wie möglich und so konkret wie nötig beschreiben zu können.

Welches Schutzrecht passt für mich?

Betrifft Ihre Erfindung eine technische Verbesserung oder auch eine Neuentwicklung eines Produktes, dann steht Ihnen der Patentschutz und auch der Gebrauchsmusterschutz offen.

Die gesetzlichen Anforderungen beider Schutzrechtsarten sind mittlerweile angeglichen.

Ein Patent wird für eine technische Erfindung erteilt, wenn diese
  • neu ist und
  • auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und
  • gewerblich anwendbar ist.
Insbesondere die Anforderung der Neuheit ist zu betonen. Eine Patentanmeldung wird abgelehnt, wenn Sie Ihre Erfindung bereits vor der Anmeldung öffentlich gezeigt haben. Dies kann beispielsweise auf einer Messe oder durch den eigenen Internetauftritt sein.

Ein häufiger Fall aus der Praxis:

Stellt sich beispielsweise nach der Produkteinführung heraus, dass Ihr Produkt großartig ankommt und eine starke Nachfrage erzielt wird, werden Sie für dieses konkrete Produkt kein Patent mehr erhalten können. Ihrem Produkt fehlt die Neuheit. Sie können dann allenfalls noch versuchen, ein Gebrauchsmuster anzustreben. Dies ist innerhalb einer gewissen Frist nach dem erstmaligen Zeigen Ihres Produktes in der Öffentlichkeit noch möglich.


Generell empfiehlt es sich, die Überlegung anzustellen, ob Ihre Sie Ihre aktuelle Erfindung als Patent anmelden oder als Gebrauchsmuster geschützt haben wollen - und zwar stets vor jeglicher öffentlicher Präsentation.

Wesentliche Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster liegen u.a. in
  • der unterschiedlichen Laufzeit;
  • Patentanmeldungen werden vom zuständigen Amt, in Deutschland handelt es sich hierbei um das Deutsche Patent- und Markenamt, insbesondere auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit geprüft -> eingetragene Patente können daher auch als geprüfte, „wertige“ Schutzrechte verstanden werden;
  • Gebrauchsmusteranmeldungen werden nach einer Formalitätsprüfung eingetragen, ohne dass der Erfindungsgegenstand im Hinblick auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit geprüft wird („Registerrecht“);
  • aufgrund der fehlenden Prüfung ist die Wertigkeit/Beständigkeit eines Gebrauchsmusters offen und wird erst im Nachhinein, bspw. in einem möglichen Streitverfahren, geprüft.

Erfahrungsgemäß kommt es stets auf den Einzelfall an, welche Schutzrechtsart für Ihre Erfindung und Ihre dazugehörige Strategie passend ist.
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Kann ich die Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung selbst schreiben?

Für die Anmeldung eines Patent oder auch eines Gebrauchsmusters, benötigen Sie eine Beschreibung Ihrer Erfindung. Diese Beschreibung beinhaltet u.a. auch Patentansprüche bei einer Patentanmeldung bzw. Schutzansprüche bei einer Gebrauchsmusteranmeldung. Beide Anspruchsarten legen den Schutzumfang Ihrer Gebrauchsmuster- oder Patentanmeldung fest und beschreiben, was unter Schutz gestellt werden soll. Im weiteren Prüfungsverfahren oder auch in einem späteren Patentverletzungsverfahren oder Gebrauchsmusterverletzungsverfahren werden die jeweiligen Ansprüche als Grundlage für Ihre Erfindung genommen. Daher ist es wichtig, dass die Ansprüche Ihre Erfindung entsprechend wiedergeben. Wie konkret diese Wiedergabe erfolgt, ist individuell und nicht pauschalisierbar. Ist die Wiedergabe sehr konkret, bemisst sich der Schutzumfang eher als eng, d.h. es können möglicherweise leicht Umgehungslösungen gefunden werden.

Die Beschreibung Ihrer Erfindung hängt zudem auch immer von deren technischem Gebiet ab. So werden insbesondere Erfindungen aus dem Maschinenbau, der Elektrotechnik oder der Kunststoffverarbeitung deutlich anders formuliert sein als Erfindungen aus dem Bereich LifeSciene oder Biotechnology. Daher empfiehlt es sich den entsprechenden „Fachanwalt“ unter den Patentanwälten zu suchen, welcher im Bereich Ihrer Erfindung die entsprechende Expertise aufweist.

Ein Naturwissenschaftler oder Ingenieur durchläuft nach seinem technischen oder naturwissenschaftlichen Studium nochmals eine mehrjährige Ausbildung zum Patentanwalt, wo insbesondere die Formulierung des Schutzes im Vordergrund steht und die „Patentsprache“ erlernt wird.

Erfahrungsgemäß können durch das Schreiben von Anmeldungen durch den Erfinder selbst unterschiedliche Fehler gemacht werden, welche sich auf den Schutz Ihrer Erfindung negativ auswirken können.

Mit wem darf ich über meine Erfindung sprechen?

Selbstverständlich mit Ihrem Patentanwalt. Dieser ist an die Schweigepflicht gebunden. Suchen Sie Partner, welche bei der praktischen Umsetzung Ihrer Erfindung notwendig sind oder möchten Sie gar mit einem potentiellen Käufer für Ihr Patent oder Ihre Patentanmeldung sprechen, so empfiehlt es sich, vorher eine Geheimhaltungsvereinbarung, häufig auch als non-disclosure-agreement (NDA) bezeichnet, abzuschließen. Legt Ihnen ein potentieller Partner eine derartige Geheimhaltungsvereinbarung vor, so prüfen Sie diese stets kritisch und holen Sie sich ggf. fachliche Unterstützung. Erfahrungsgemäß sind vorgefertigte Geheimhaltungsvereinbarungen meist zu einseitig für eine Partei ausgelegt.
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Ich möchte meine Erfindung verkaufen!

Diesen Wunsch hegen viele Erfinder. Bei einem Schutzrechtsverkauf handelt es sich, ähnlich wie bei einer Lizensierung, in der Regel um die „Königsdisziplin“. Viele große Konzerne kaufen keine Erfindungen zu, sondern entwickeln lieber selbst. Dennoch kann sich Ihre Verhandlungsposition verbessern, wenn Sie Ihre Erfindung zunächst zum Patent anmelden. Nach erfolgreich durchlaufenem Prüfungsverfahren können die Konzerne einschätzen, wie relevant und damit auch wie wertvoll Ihr Patent für den Konzerngebrauch ist.

Aus der Praxiserfahrung heraus empfiehlt es sich insbesondere, die Anmeldung eines Patents in Erwägung zu ziehen, wenn Sie beabsichtigen, Ihre Erfindung in Eigenregie auf den Markt zu bringen, ggf. mit entsprechenden Kooperationspartnern.

Die Patenterie GbR

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