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Vertragsrecht

In unserer Praxis werden wir oft damit konfrontiert, dass unsere Mandantschaft das Thema „Vertragsrecht“ stiefmütterlich behandelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – gemeinsam mit einem Bekannten, Freund oder Verwandten – eine Geschäftsidee oder eine Erfindung umgesetzt werden soll. Solange man sich gut versteht, mag ein Handschlag beruhigen. Erfahrungsgemäß gibt es aber in jeder Geschäftsbeziehung dem einen oder anderen Streitpunkt, wo letztlich dann Aussage gegen Aussage steht. Daher empfehlen wir stets vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeiten oder auch der gemeinsamen Entwicklung einer Idee, die vertraglichen Grundlagen so zu regeln, dass jede Partei um ihre Rechten, aber auch Pflichten weiß.

Eine Geschäftsbeziehung bedarf einer belastbaren vertraglichen Grundlage. Dabei ist es erfahrungsgemäß von Vorteil, wenn sich die Vertragspartner bereits zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehung auf die Rahmenbedingungen ihrer Zusammenarbeit einigen und diese vertraglich fixieren. Dies beugt Streitigkeiten vor, die entstehen können, wenn im Laufe der Zusammenarbeit ein Problemfall auftritt, der nicht geregelt worden ist und es erst dann zu Diskussionen kommt, wie damit verfahren werden soll. Erst recht muss eine vertragliche Vereinbarung natürlich belastbar sein, wenn darauf im Streitfall eine Klage gestützt werden soll, aus Vertragspartnern also letztlich Gegner werden.

Wir erstellen für sie Verträge individuell nach Ihren Interessen und Bedürfnissen und beraten Sie auch gerne zu verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten.

Ebenso stehen wir Ihnen zur Seite, wenn Sie einen Vertragsentwurf prüfen lassen möchten, der Ihnen von Ihrem potentiellen Vertragspartner vorgelegt worden ist. Leider dienen Äußerungen, wonach es sich nur um „Formalitäten“ oder einen „üblichen Standardvertrag“ handelt und man mögliche Streitigkeiten ohnehin einvernehmlich regeln wolle häufig dazu, ein Ungleichgewicht und für Sie nachteilige Regelungen im vorgelegten Vertragsentwurf zu verschleiern. Unterschreiben Sie einen Vertrag daher niemals leichtfertig und lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn Sie Regelungen im Vertragsentwurf nicht verstehen.

Zudem setzen wir Ihre vertraglichen Ansprüche auch vor Gericht durch bzw. vertreten Sie, wenn solche Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden.

Zu unseren Schwerpunkten im Vertragsrecht gehören aufgrund des Bezugs zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht sowie Arbeitsrecht und der Verknüpfung zwischen Technik und Recht insbesondere folgende Vertragstypen:

  1. Lizenzvertrag
  2. Kauf / Verkauf von Schutzrechten
  3. Forschungs- und Entwicklungsvertrag
  4. Kooperationsvertrag
  5. Software-Entwicklungsvertrag / App-Entwicklungsvertrag
  6. Geheimhaltungsvereinbarung (non-disclosure agreement)
  7. Vereinbarung über Arbeitnehmererfindervergütung
  8. Arbeitsvertrag

1. Lizenzvertrag

Lizenzen können beispielsweise an Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Designs, urheberrechtlich geschützten Werken und Know-how eingeräumt werden. Neben dem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Lizenz gibt es auch hinsichtlich der Lizenzgebühren zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, beispielsweise eine Stücklizenz, Umsatzlizenz, jährliche Pauschalen oder Kombinationen aus zeitbezogenen und umsatz- oder stückbezogenen Lizenzzahlungen. Darüber hinaus empfehlen sich z.B. Regelungen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung sowie zum Vorgehen gegen mögliche Verletzungen.
Lizenzvertrag erstellen oder prüfen lassen: Kontakt

2. Kauf / Verkauf von Schutzrechten

Gewerbliche Schutzrechte wie z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs können auch veräußert werden. Dabei empfiehlt sich auch eine entsprechende Umschreibung des Inhabers im Register. Ein Kauf bzw. eine Übertragung ist auch schon im Vorfeld eines Schutzrechts möglich. So kann beispielsweise bereits eine Patentanmeldung oder eine noch nicht zum Patent angemeldete Erfindung sowie Know-how verkauft werden. Hingegen kann das Urheberrecht nicht veräußert werden. Möglich ist aber die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten.
Sie möchten eine Erfindung, ein Patent, Gebrauchsmuster, Design, eine Marke oder Know-how kaufen oder verkaufen?
Wir beraten Sie gerne und unterstützen Sie bei der vertraglichen Gestaltung: Kontakt

3. Forschungs- und Entwicklungsvertrag

Zum Teil wird im Bereich der Forschung und Entwicklung differenziert zwischen dem Forschungsvertrag, der die grundlagenbezogene, noch nicht anwendungsspezifische Forschung betrifft, deren mögliches Ergebnis offen ist und dem Entwicklungsvertrag, welcher bis zur Entwicklung eines fertigen Produkts reichen kann. Da der Übergang zwischen Forschung und Entwicklung jedoch häufig fließend ist, ist in der Praxis regelmäßig von Forschungs- und Entwicklungsverträgen die Rede. Wichtiger als die Bezeichnung des Vertrags ist jedoch, dass der Umfang der zu erbringenden Leistungen – in Verbindung mit dem Lasten- und Pflichtenheft – sowie die Rechte und Pflichten beider Seiten klar geregelt sind. Von besonderer Bedeutung sind auch Regelungen bezüglich der Zuordnung, Nutzung und Verwertung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse sowie der Berechtigung zur Anmeldung von entsprechenden Schutzrechten wie z.B. Patenten. Ferner kann zwischen F&E-Aufträgen, bei denen der Auftragnehmer die Forschungs- bzw. Entwicklungsleistungen gegen Entgelt durchführt und in der Regel der Auftraggeber die Ergebnisse verwertet und F&E-Kooperationen, bei welchen beide Partner Beiträge leisten und die Ergebnisse dann entweder jeweils selbst oder gemeinschaftlich verwerten, unterschieden werden.
Verträge im Bereich Forschung und Entwicklung erstellen oder prüfen lassen: Kontakt

4. Kooperationsverträge

Die Möglichkeiten von geschäftlichen Kooperationen sind vielfältig, ebenso deren vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Zu unseren Tätigkeiten bei der Erstellung und Prüfung von Verträgen zählt beispielsweise die Regelung von Kooperationen im Bereich Forschung und Entwicklung. Dabei kann es sich z.B. um ein Projekt einer Universität, Fachhochschule oder technischen Hochschule mit einem Industriepartner handeln. Bedeutsam ist die Regelung der Zusammenarbeit darüber hinaus beispielsweise auch, wenn mehrere Partner eine Erfindung bzw. ein Schutzrecht wie ein Patent gemeinsam verwerten wollen oder Vertriebskooperationen eingehen.
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5. Software-Entwicklungsvertrag / App-Entwicklungsvertrag

Wird die Entwicklung von Software sowie Apps in Auftrag gegeben, so darauf zu achten, dass die zu erbringenden Entwicklungsleistungen klar definiert sind. Dies erfordert insbesondere klare Vorgaben zum gewünschten Funktionsumfang und der geplanten Systemumgebung der Software. Auch hier kommt dem Lasten- und Pflichtenheft große Bedeutung zu. Zudem ist der Umfang der Einräumung der Nutzungsrechte zu regeln. Des Weiteren empfehlen sich unter anderem Regelungen zu, Änderungswünschen (change requests), Testbetrieb, Abnahme, Installation, Bug-fixes, Gewährleistung sowie ggf. Upload in App-Stores, Wartung und Pflege. Bei Software genießt insbesondere der Quellcode (source code) urheberrechtlichen Schutz. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei programmbezogenen bzw. computerimplementierten Erfindungen auch ein Patentschutz in Betracht kommen. Denkbar sind auch die Anmeldung eines Designs, z.B. für eine grafische Benutzeroberfläche. Zudem kann für den „Namen“ eines Computerprogramms Werktitelschutz sowie Markenschutz erlangt werden. Zudem unterstützen wir Sie im Bereich Software und Apps auch bei Lizenzverträgen sowie bei Wartungsverträgen bzw. Pflegeverträgen.
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6. Geheimhaltungsvereinbarung (non-disclosure agreement)

Eine Geheimhaltungsvereinbarung, auch als non-disclosure agreement (NDA) bezeichnet, soll den Austausch vertraulicher Informationen absichern und so insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützen. Zudem soll verhindert werden, dass die Mitteilung an den Kooperationspartner bzw. Auftragnehmer einer späteren Patentanmeldung als neuheitsschädliche Offenbarung entgegensteht. Geheimhaltungsvereinbarungen finden häufig bereits im Vorfeld einer möglichen Zusammenarbeit Anwendung. Daneben finden sich entsprechende Klauseln auch in diversen Vertragstypen wie z.B. im Bereich Forschung und Entwicklung. Geheimhaltungsverpflichtungen können einseitig oder gegenseitig ausgestaltet sein. Erfahrungsgemäß sind die in einer Geheimhaltungsvereinbarung enthaltenen Geheimhaltungsverpflichtungen oft einseitig bzw. besonders streng für den Partner desjenigen, welcher den Entwurf der Vereinbarung stellt. Zu achten ist aus Sicht desjenigen, der sich zur Geheimhaltung verpflichten soll, insbesondere darauf, dass der Umfang der Geheimhaltungspflicht ausreichend klar definiert und sachlich nicht zu weit gefasst ist. Geheimhaltungsvereinbarungen können zeitlich beschränkt oder unbeschränkt abgeschlossen werden. Mit einem Verstoß gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung kann sich derjenige, der Informationen unberechtigt offenlegt, schadensersatzpflichtig machen. Zum Teil sehen Geheimhaltungsvereinbarungen auch Vertragsstrafen für den Fall eines Verstoßes vor.
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7. Vereinbarung über Arbeitnehmererfindervergütung

Nach § 9 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (abgekürzt als ArbNErfG oder auch ArbEG) hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Art und Höhe der Vergütung sollen nach § 12 Abs. 1 ArbEG in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber festgestellt werden. Die Vorschriften des ArbEG können gemäß § 22 S. 1 ArbEG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers im Voraus abbedungen werden. Zulässig sind nach § 22 S. 2 ArbEG jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung sowie über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge nach ihrer Mittteilung. Bei einer Berechnung der Vergütung nach dem gesetzlichen Leitbild in Verbindung mit den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen herrschen oft Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, insbesondere in Bezug auf den Erfindungswert und den Anteilsfaktor. Daher kommen in der Praxis auch verschiedene alternative Vergütungsmodelle zur Anwendung, die als sogenannte Incentive-Systeme bezeichnet werden.
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8. Arbeitsvertrag

Arbeitsverträge können unbefristet oder befristet abgeschlossen werden. In letzterem Fall sind zur Wirksamkeit der Befristung die Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) einzuhalten. Darüber hinaus bieten Arbeitsverträge eine Vielzahl weiterer Gestaltungsmöglichkeiten, beispielsweise hinsichtlich der regelmäßigen Arbeitszeit, Probezeit, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch, Arbeitsentgelt, Zulagen oder Gratifikationen. Dabei ist zu beachten, dass arbeitsvertragliche Vereinbarungen als allgemeine Geschäftsbedingungen regelmäßig der AGB-Kontrolle unterliegen, wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Klauseln in Arbeitsverträgen müssen demnach insbesondere klar und transparent formuliert sein, dürfen nicht überraschend sein und müssen einer Inhaltskontrolle Stand halten, dürfen den Arbeitnehmer also nicht unangemessen benachteiligen. Zudem müssen die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beachtet werden.
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Die Patenterie GbR

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