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Unlauterer Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient gemäß dem in § 1 UWG niedergelegten Zweck dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

§ 3 Abs. 1 UWG verbietet als lauterkeitsrechtliche Generalklausel unlautere geschäftliche Handlungen. Nach der sog. Verbrauchergeneralklausel in § 3 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Die Generalklauseln werden in weiteren Vorschriften des UWG näher spezifiziert, wobei darüber hinaus eine unmittelbare Anwendung der Generalklauseln möglich ist.

Das UWG enthält einen Anhang mit Verhaltensweisen, die gemäß § 3 Abs. 3 UWG gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind (sog. „Schwarze Liste“).

Des Weiteren sind irreführende geschäftliche Handlungen unlauter und somit unzulässig. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Beispielsweise ist eine geschäftlichen Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen enthält (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG).

Eine Irreführung kann gemäß § 5a UWG auch durch Unterlassen begangen werden. Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind nach § 5a Abs. 1 UWG insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

Ferner normiert § 6 Abs. 2 UWG Tatbestände, bei deren Vorliegen eine vergleichende Werbung, d.h. eine Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht, als unlauter anzusehen ist.

Ordnungsgemäß auf dem Markt agierende Unternehmen investieren Zeit und Geld, um die zahlreichen zu beachtenden Marktverhaltensregelungen zu erfüllen und sich somit wettbewerbskonform verhalten. Einen solchen Aufwand ersparen sich Wettbewerber, die sich nicht darum kümmern, sich entsprechend wettbewerbskonform zu verhalten. Zusätzlich zu den ersparten Aufwendungen verschaffen sich derart agierende Mitbewerber durch die Nichtbeachtung von Marktverhaltensregelungen häufig einen Wettbewerbsvorsprung. Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der sich ordnungsgemäß verhaltenden Mitbewerber. Um einem solchen Vorsprung durch Rechtsbruch entgegenzuwirken, können u.a. Mitbewerber über den Tatbestand des § 3a UWG Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften geltend machen, wenn die verletzte Vorschrift auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (sog. Marktverhaltensregelung).

Des Weiteren verbietet § 7 UWG unzumutbare Belästigungen. Dazu gehören insbesondere Fälle von Werbung, die an einen Marktteilnehmer gerichtet wird, obwohl erkennbar ist, dass dieser die Werbung nicht wünscht. § 7 Abs. 2 UWG normiert Fälle, in denen eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen ist. Hierzu gehört beispielsweise der in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG genannte Fall der E-Mail-Werbung, welche ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten unzulässig ist, sofern nicht ein Fall des § 7 Abs. 3 UWG vorliegt. Zudem sind im Falle der E-Mail-Werbung datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.

Außerdem enthält das UWG in § 4 eine Vorschrift, die dem Mitbewerberschutz dient. Nach § 4 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Gemäß § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

Somit können Sie sich als Unternehmer/Selbstständiger gegen eine Rufschädigung durch Wettbewerber zur Wehr setzen, etwa wenn ein Konkurrent über Sie bzw. über Ihr Unternehmen geschäftsschädigende Äußerungen verbreitet.

Ferner können beispielsweise rufschädigende falsche Tatsachenbehauptungen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen und somit Ansprüche des betroffenen Unternehmens auslösen.

Dies gilt auch bei Äußerungen im Internet. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Gleichwohl finden und verbreiten sich im Internet leider unter anderem auch Falschbehauptungen, Schmähkritik, rufschädigende bzw. ehrverletzende Äußerungen („Rufmord“), Hasskommentare („Hate Speech“), Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede.

Zudem ist auch die gezielte Behinderung von Mitbewerbern gemäß § 4 Nr. 4 UWG unlauter.

Des Weiteren bietet § 4 Nr. 3 UWG die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen gegen Produktnachahmungen vorzugehen, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und Umstände hinzutreten, welche die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen (sog. ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nachahmer eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt (§ 4 Nr. 3 a UWG), die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 4 Nr. 3 b UWG) oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat (§ 4 Nr. 3 c UWG).

Im Falle eines Wettbewerbsverstoßes können die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Personen, darunter auch Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), unter anderem folgende Ansprüche geltend machen:

  • Unterlassung
  • Beseitigung
  • Kostenerstattung
  • Schadensersatz

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Zu unseren anwaltlichen Tätigkeiten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten oder sich in einem gerichtlichen Verfahren gegen UWG-Ansprüche verteidigen möchten, gehören:

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  • Prüfung und ggf. eigene Formulierung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Aufklärung über Risiken und Beseitigungspflichten
  • Hinterlegung einer Schutzschrift
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  • Negative Feststellungsklage
  • Anwaltliche Vertretung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren
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  • Beratung zur Einhaltung von Marktverhaltensregelungen
  • Einschätzung zu Produktnachahmungen gem. § 4 Nr. 3 UWG
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