Das Handelsrecht ist das Sonderrecht des Kaufmanns. Die Vorschriften des Handelsrechts betreffen im Wesentlichen die Rechtsbeziehung eines Kaufmanns zu seinen Geschäftspartnern und die wettbewerblichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu anderen Kaufleuten und anderen Unternehmen.
Wir beraten unsere Mandanten auf dem Gebiet des Handelsrechts und vertreten unsere Mandanten auch vor Gericht, sollte dies notwendig sein.
Für viele Personen ist die rechtliche Problematik, die im Gesellschaftsrecht geregelt ist, nach deren Ansicht nicht relevant, da sie davon ausgehen, dass sie nie mit solchen Rechtsfragen konfrontiert sein werden.
Die tatsächliche Gegebenheit ist allerdings anders.
Schneller als man denkt, hat man eine Gesellschaft mit einer oder mehreren anderen Personen gegründet, ohne sich hierüber bewusst zu sein.
Eine Gesellschaft ist bereits dann gegründet, wenn mindestens zwei geschäftsfähige Personen einen gemeinsamen Zweck fördern. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. So ist ggf. eine BGB-Gesellschaft (auch als GbR bezeichnet) bereits dann gegründet, wenn man eine WG mit einer anderen Person eingeht oder wenn man mit einem Lebenspartner gemeinsam eine Immobilie erwirbt.
So hat der BGH z. B. in dem Verfahren II ZR 50/86, in welchem ein nicht verheiratetes Paar gemeinsam eine Immobilie angeschafft hat, in deren Verhalten die Gründung einer BGB-Gesellschaft gesehen.
Dasselbe kann der Fall sein, wenn zwei oder mehr Personen geschäftlich miteinander kooperieren, beispielsweise wenn sie gemeinsam ein Produkt entwickeln und auf den Markt bringen oder wenn sie einen gemeinsamen Vertrieb aufbauen. Häufiger als dies manchen bewusst ist, sind zwei Personen nicht nur nebeneinander agierende Geschäftspartner, sondern Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geworden, auch wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden ist.
Das Fehlen vertraglicher Regelungen erweist sich erfahrungsgemäß leider häufig als Hindernis, welches die gemeinsame geschäftliche Tätigkeit im Falle von Meinungsverschiedenheiten, welche sich in keiner Geschäftsbeziehung ausschließen lassen, „lahmlegen“ können. Soweit keine vertraglichen Regelungen vorliegen, gelten die gesetzlichen Regelungen, die im Falle einer wirtschaftlich tätigen GbR jedoch häufig unpraktikabel sind.
Daher sollte man sich der gesellschaftsrechtlichen Problematik bewusst sein und auch deren Reichweite, ehe man „versehentlich“ oder „unwissentlich“ eine solche Gesellschaft gründet. Mit Urteil vom 29.11.2001 hat der BGH, Az. II ZR 331/00, die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt und damit die GbR mit weiteren Rechtsmöglichkeiten ausgestattet.
Ferner ist zu bedenken, dass die Gesellschafter einer GbR für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften, die Haftung also nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist (BGH, Urt. v. 24.11.2004, Az. XII ZR 113/01).
Als Alternative kann die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Unternehmergesellschaft (UG) erwogen werden, wobei letztere schon mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden kann.
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